Mitgliedschaft

Jahresmitgliedsbeiträge des Ski Club Mainz

EUR 72,- Erwachsene (Einzelperson)
EUR 35,- Kinder
EUR 48,- Jugendl. / Studenten mit Nachweis bis zum 31.12. vom lfd. Semester
EUR 75,- 1 Erwachsener mit Kindern bis 18 Jahre
EUR 110,- Familien (mit Kindern bis 18 Jahre)
EUR 100,- Eheleute u. Paare mit gleicher Wohnanschrift 

Einmalige Aufnahmegebühr: ½ Jahresbeitrag


AUFNAHMEANTRAG



Anmelde- und Fahrtenbedingungen des Ski Club Mainz e.V.


Präambel


Der Skiclub Mainz e.V. (nachfolgend SCM) ist ein gemeinnütziger Verein. Die Fahrten werden im Sinne der Vereinssatzung zur Förderung des Vereinslebens und des Skisports organisiert.
In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.


I. Geltungsbereich, Änderungen dieser Bedingungen

1. Für die Vertragsverhältnisse des SCM gelten die nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften.

2. Teilnahmeberechtigt an den ausgeschriebenen Fahrten sind alle Mitglieder des SCM sowie interessierte Gäste. Gäste zahlen einen Aufpreis. Einzelheiten hierzu regeln das Fahrtenprogramm und die nachfolgenden Vertragsbedingungen. Mit der Anmeldung werden die Anmelde- und Fahrtenbedingungen des SCM anerkannt.

3. Voraussetzung für die Teilnahme sind neben den entsprechenden Fähigkeiten gemäß den Fahrtenbedingungen und der erforderlichen und technisch einwandfreien Ausrüstung besonders auch ausreichende Gesundheit und Fitness. Erkrankungen oder sonstige relevante Einschränkungen sind dem Fahrtenleiter bei Anmeldung mitzuteilen.

Der Fahrtenleiter ist berechtigt, Personen, die nicht die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Bewältigung der Fahrt besitzen oder unzureichend ausgerüstet sind, von der Teilnahme auszuschließen. Die im Programm angeführten Fahrten werden von dem Fahrtenleiter ehrenamtlich durchgeführt. Den Anordnungen des Fahrtenleiters ist während der gesamten Fahrt Folge zu leisten.

4. Der SCM behält sich das Recht vor, diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.


II. Vertragsschluss


1. Die auf der Website oder in dem Fahrtenprogramm dargestellten Ausschreibungen stellen kein verbindliches Vertragsangebot seitens des SCM dar. Die Anmeldung kann schriftlich unter Verwendung des vom Vorstand des SCM; bzw. von der Fahrtenleitung des SCM zur Verfügung gestellten Anmeldeformular oder elektronisch erfolgen. Im elektronischen Verkehr erfolgt die Angebotsabgabe durch den Teilnehmer durch Eingabe seiner Daten in das Online-Buchungsformular unter http://www.ski-club-mainz.de/fahrtanmeldung.html und dessen Absendung an den SCM.

2. Mit der Buchung bietet der Teilnehmer dem SCM den Abschluss eines Vertrages verbindlich an.

3. Der Vertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung seitens des SCM zustande. Diese kann postalisch oder per E-Mail erfolgen. Ein Vertragsschluss besteht nur nach der Buchungsbestätigung durch den SCM.

4. Der SCM behält sich die Ablehnung einer Buchungsanfrage bzw. einer Reiseanmeldung ohne Angabe von Gründen vor. Die jeweilige Person erhält lediglich den Bescheid, dass die Buchungsanfrage bzw. Reiseanmeldung nicht bestätigt werden kann.

5. Die Festlegung der Kapazitäten und die ggf. notwendige Verteilung/Vergabe beschränkter Kapazitäten liegt im Ermessen des SCM. Mitglieder werden bevorzugt berücksichtigt. Die Dauer der Mitgliedschaft ist kein Auswahlkriterium.
Eine Warteliste wird nicht vorgehalten. Bei Freiwerden von Kapazitäten wird der Interessierte umgehend informiert. Sodann kann dieser entsprechend der obigen Regelungen erneut sein Angebot zum Vertragsschluss abgeben.

6. Der SCM kann eine Preisanhebung bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse verlangen. Der SCM hat die Teilnehmer über die Umstände der preislichen Anhebung schriftlich zu informieren. Preisanhebungen können ab dem 14. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden. Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 10% des Gesamtreisepreises übersteigt, ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat binnen sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung einer Preisanhebung schriftlich zu erfolgen.

7. Bei Liftkarten, Skipässen und Unterkünften sowie bei ausdrücklich als vermittelt gekennzeichneten Leistungen, vermittelt der SCM lediglich einen Vertragsschluss zwischen dem Teilnehmer und dem Drittanbieter. In den Fällen, in denen der SCM lediglich als Vermittler auftritt, kommt zwischen dem SCM und dem Teilnehmer durch die Buchungsbestätigung ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Stande, dessen Grundlage die Vermittlung der jeweiligen Leistung ist. Die vermittelten Verträge kommen im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Anbieter zwischen dem jeweiligen Anbieter und dem Teilnehmer zustande. Den vermittelten Verträgen können eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters zu Grunde liegen.


III. Preise, Leistungen


1. Alle angegebenen Gebühren und Preise gelten unter Vorbehalt und verstehen sich grundsätzlich pro Person, solange keine gesondert gekennzeichnete Pauschale ausgewiesen ist (z.B. Familienpauschale) und inklusive aller Steuern. Für Gäste wird ein Gästezuschlag je Person und Fahrt erhoben, welcher dem Fahrtenprogramm zu entnehmen ist.

2. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z.B. Internet, Fahrtenprogramm) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Vor Vertragsschluss kann der SCM jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen im Fahrtenprogramm vornehmen, über die der Teilnehmer informiert wird.

3. Bei Nichtnutzung der in der Leistungsbeschreibung des Fahrtenprogramms enthaltenen und in den Preis mit einkalkulierten Anreise mit einem Busunternehmen / Kleinbussen erfolgt keine anteilige Erstattung für die Eigenanreise und -abreise und nicht wahrgenommene Anreise oder Abreise mit dem Busunternehmen / den Kleinbussen.

4. Bei späterem Fahrtantritt und bei vorzeitiger Abreise des Teilnehmers ist der volle Reisepreis zu entrichten.


IV. Zahlung


1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird nach Buchungsbestätigung durch den SCM eine Anzahlung von 150,- € fällig. Die Anzahlung ist binnen 14 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung an die unter 3. aufgeführte Kontoverbindung zu überweisen.

2. Der Restbetrag ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, spätestens 8 Wochen vor Antritt der Fahrt zu überweisen. Erfolgt der Vertragsabschluss weniger als 14 Tage vor Inanspruchnahme der Leistung, wird der gesamte Betrag ab Bestätigung der Buchung sofort in einer Summe zur Zahlung fällig.

3. Der jeweilige Betrag ist auf das in der jeweiligen Fahrtenbeschreibung angegebene Konto zu überweisen. Als Betreff ist der Name der jeweiligen Fahrt und die Fahrtennummer anzugeben.


V. Rücktritt, Stornierung, Umbuchung, Ersatzteilnehmer, Änderungen


1. Der Rücktritt muss schriftlich vor Inanspruchnahme der Leistung gegenüber dem jeweiligen Fahrtenleiter erklärt werden. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem jeweiligen Fahrtenleiter. Die Kontaktdaten sind der Leistungsbeschreibung im Fahrtenprogramm zu entnehmen.

2. Dem SCM steht bei Rücktritt des Teilnehmers vom Vertrag unter Verlust des Anspruchs auf den vereinbarten Reisepreis eine angemessene Entschädigung gem. § 651i BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom SCM ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der SCM durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erwerben kann.
Der SCM kann diesen Entschädigungsanspruch gemäß § 651i Abs. 3 BGB wie folgt pauschalieren:

Bis 120 Tage vor Reiseantritt: 20,- €
zwischen 120 bis 91 Tage vor Reiseantritt : 15 % des Reisepreises
zwischen 90 und 61 Tage vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
zwischen 60 und 31 Tage vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
zwischen 30 und 15 Tage vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises
ab 14 Tage vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises
ab 4 Tagen vor Reiseantritt :100 % des Reisepreises

Diese Staffelung der Entschädigung gilt entsprechend auch bei Eigenanreise.

3. Der SCM behält sich vor, anstelle der vorgenannten Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung geltend zu machen, wobei der SCM nachweisen muss, dass ihm höhere Aufwendungen als die jeweils angesetzte Pauschale entstanden sind.

4. Das Recht des Teilnehmers, dem SCM einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm in jedem Fall unbenommen.

5. Der Rücktritt eines Reisenden hat für die Mitreisenden grundsätzlich keine Auswirkungen.

6. Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Teilnehmer und der Dritte dem SCM als Gesamtschuldner für den Preis und die ggf. entstehenden Mehrkosten. Der SCM kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Kann der Teilnehmer nach seinem Rücktritt eine Ersatzperson stellen, so wird für den Rücktritt ein Pauschalpreis von 20,- € für Ummeldekosten fällig.

7. Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten worden sind, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, besteht dem SCM gegenüber kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

8. Der SCM ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung unter erneuter Fristsetzung von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Teilnehmer die Anzahlung oder den vollständigen Reisepreis, für den Fall, dass der Vertragsschluss weniger als 6 Wochen vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn erfolgt, gem. Ziffer IV, nicht vollständig zahlt.

9. Der SCM ist zudem ohne Einhaltung einer Frist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Leistung trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der SCM in diesem Fall, so behält der SCM den Anspruch auf den Preis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

10. Der SCM ist berechtigt, wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bis zum jeweiligen Anmeldeschluss vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber den Teilnehmern bis spätestens 8 Wochen vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt zu erklären. Wird die Veranstaltung wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmer die bereits auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück, sofern er nicht ein gegebenenfalls mögliches Angebot auf kostenlose Umbuchung innerhalb des Programms des SCM annimmt. Das Erreichen der Mindestteilnehmerzahl ist für den SCM erforderlich, da ansonsten nach Kalkulation bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und Durchführung der Reise die entstehenden Kosten zu einer Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze führen würden.

11. Der SCM hat das Recht, bei schlechten Witterungsbedingungen (insbesondere schlechten Schneeverhältnissen) bzw. bei höherer Gewalt die Buchung vor Beginn der Veranstaltung zu stornieren. Ggf. wird ein Ausweichtermin angeboten. Ist kein Ausweichtermin möglich und ist der Umstand der Stornierung nicht vom SCM zu vertreten, erfolgt eine Rückerstattung bereits bezahlter Kosten abzüglich der dem SCM bereits entstandenen Kosten. Eine Garantie für Schneeverhältnisse übernimmt der SCM nicht.

12. Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der SCM für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der SCM ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zutragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


VI. Haftung, Gewährleistung


1. Für alle Verträge des SCM i.S. der §§ 651a ff. BGB (Reisevertrag) gilt ergänzend, dass die vertragliche Haftung des SCM für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt ist soweit ein Schaden des Teilnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der SCM für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der SCM gegenüber dem Teilnehmer hierauf berufen.

2. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des SCM.

3. Der SCM übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken des Teilnehmers im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Veranstaltung. Es obliegt dem Teilnehmer, seinen Gesundheitszustand vor der Teilnahme medizinisch überprüfen zu lassen und seine körperliche Leistungsfähigkeit einzuschätzen. Für den technisch einwandfreien Zustand des ggf. zur Veranstaltung mitgebrachten Sportgerätes ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.

4. Der SCM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- u. Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich als Fremdleistungen vermittelt worden sind, wie etwa Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderung mit Bergbahnen.

5. Der SCM haftet im Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich als Fremdleistungen vermittelt worden sind, nicht für den Vermittlungserfolg und/oder die tatsächliche/mangelfreie Erbringung der Touristikleistung (insbesondere die Unterbringung in einer Unterkunft, Anreise mit dem Bus, etc.) selbst, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der ordentlichen Sorgfalt vorgenommen wird.

6. Sämtliche auf der Website dargestellten Leistungen sind nur begrenzt verfügbar. Der SCM haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Leistung zum Zeitpunkt der Buchung.

7. Der SCM übernimmt zudem keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von sonstigen Inhalten Dritter. Maßgeblich für den Vertragsschluss sind allein die Angaben, die den Teilnehmern in der Ausschreibung innerhalb des Buchungsvorgangs und/oder in der entsprechenden Buchungsbestätigung gemacht werden.

8. Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche wegen arglistiger Täuschung, wegen eines vom SCM übernommenen Beschaffungsrisikos oder wegen verschuldeter Unmöglichkeit bleiben durch die oben stehenden Bestimmungen unberührt.

9. Im Übrigen richtet sich die Haftung und (Mängel-) Gewährleistung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.


VII. Versicherungsschutz


1. Mitglieder des SCM

a. Mitglieder sind gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle bei allen Veranstaltungen des SCM versichert.

b. Versicherungsleistungen werden erst dann erbracht, wenn ein Schadenausgleich nicht anderweitig zu erreichen ist (z.B. durch die Krankenkassen, Auslandskrankenversicherung, etc.) und der Versicherungsfall dem jeweiligen Fahrtenleiter schriftlich angezeigt worden ist.

c. Der Versicherungsschutz erfolgt über die Aachener Münchener Versicherung. Es gelten die Geschäftsbedingungen des Versicherers. Der SCM hat keinen Einfluss auf die Versicherungsbedingungen. Änderungen der Bedingungen sind für den SCM daher nicht zwingend vorhersehbar und jederzeit möglich. Auch daher wird eine private (Zusatz-)Versicherung empfohlen. Für nähere Informationen zum Versicherungsschutz wenden Sie sich bitte an den SCM.

d. Ein darüberhinausgehender Versicherungsschutz für die Teilnehmer besteht nicht. Es wird daher der Abschluss einer Zusatzversicherung, bzw. einer Haftpflicht-, Unfall-, Auslandskrankenversicherung dringend empfohlen.

2. Gäste des SCM: Ein Versicherungsschutz für Gäste während der Fahrt/Veranstaltung/Kurse besteht nicht. Es wird daher der Abschluss einer Zusatzversicherung, bzw. einer Haftpflicht-, Unfall-, Auslandskrankenversicherung, o.ä. dringend empfohlen.

3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Reiseteilnehmer gegen den Versicherer verfolgen.

4. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.


VIII. Verjährung


Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem SCM, gleich aus welchem Rechtsgrund (mit Ausnahme von Ansprüchen des Reiseteilnehmers aus unerlaubter Handlung) verjähren nach 1 Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Reisevertrag.


IX. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges


1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmer und dem SCM findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt im Übrigen auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

2. Die Vertragssprache ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, Deutsch.

3. Der Erfüllungsort ist Mainz.

4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mainz.

5. Zusätzliche Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den SCM.

6. Alle Angaben zu den Fahrten entsprechen dem Stand bei Drucklegung des Sommer- / Winterprogramms. Änderungen bleiben vorbehalten.

7. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.


X. Datenschutz


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Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.



Anmeldung

1. Mit der Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer, bei Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter, damit einverstanden, dass die zur Abwicklung der Fahrt erforderlichen persönlichen Daten wie Name, Anschrift, Rufnummer, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Alter gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz für Vereinszwecke erhoben und verarbeitet werden. Eine Datenweitergabe an Dritte außerhalb des Fahrtzwecks erfolgt nicht. Die für den Schutz dieser Daten verantwortliche Stelle ist der SCM.

2. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass, sofern Veranstaltungen und Fahrten nicht ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind, auch Gäste teilnehmen können. Diese Veranstaltungen und Fahrten finden somit öffentlich statt. Die hierbei vom SCM angefertigten oder dem SCM von Teilnehmern oder Dritten zur Verfügung gestellten Lichtbilder sind, sofern sie nicht die Privatsphäre von Teilnehmern betreffen, Dokumente des Zeitgeschehens, deren Veröffentlichung zulässig ist.

3. Mit Zurverfügungstellung eines während der Fahrt gefertigten Lichtbildes an den SCM durch den Urheber, ist der Urheber mit der unentgeltlichen Nutzung durch den SCM und dem Erscheinen des Lichtbildes einverstanden. Der Urheber wird bis zum Widerruf anonym bleiben.

4. Der Teilnehmer willigt ein, dass Bild-, Video- und Tonmaterial, welches während der Ausfahrt angefertigt wird, auf der Homepage des SCM, in Broschüren des SCM und anderen Informationsmaterialien des SCM insbesondere in den sozialen Medien wie Facebook und ähnlichem verwendet werden kann.

Ski Club Mainz e.V. - August 2016